Antwort
Mangels weiterer Angaben gehen wir davon aus, dass Ihre Beratungsleistungen nicht unter die sonstige Leistungen nach §3a (3) bis (8), §§ 3b, 3e und 3f UStG fallen.
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, wobei ein B2B-Fall (business-to-business) vorliegen würde, wäre der Ort der sonstigen Leistung gemäß §3a (2) UStG dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Sie stellen Ihre Rechnung also netto, ohne deutsche Umsatzsteuer. Wie Ihre Leistung in den VEA zu versteuern ist, oder ob überhaupt, erfahren Sie auf der Internetseite der jeweiligen Außenhandelskammer.
Beraten Sie dagegen einen "Nicht-Unternehmer", zum Beispiel Privatpersonen, wäre es ein B2C-Geschäft (business-to-costumer). Falls dies der Falls ist, müssen Sie Ihre Rechnung mit deutscher USt stellen, da der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a (1) UStG Inland, also hier Deutschland ist. Somit führen Sie die in Rechnung gestellte USt ganz normal mit Ihrer USt-VA an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihre Leistungen im Katalog des § 3a Abs. 4 UStG enthalten sind, dann fällt auch bei Leistungen an Privatpersonen in den VAE keine deutsche Umsatzsteuer an.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
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