Antwort
Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei ist, muss mit dem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt geklärt werden.
Grundsätzlich gilt: Die vom Einsender an den Hersteller des Baumaterials gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ist von ihm, soweit er umsatzsteuerrechtlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, als Vorsteuer zu verbuchen. Beim Verkauf des Baumaterials zur Ausfuhr in ein Drittland mit entsprechendem Ausfuhrnachweis ist keine deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und der Vorgang als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung in der Umsatzsteueranmeldung zu verbuchen. Der Saldo aus Vorsteuer und umsatzsteuerfreier Ausfuhrlieferung ergibt dann ein Umsatzsteuerguthaben gegenüber dem Finanzamt.
Hinweis: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist nur im Falle von Geschäften innerhalb der EU von Bedeutung.
Quelle: Germany Trade & Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
August 2016
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