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Auftraggeber in der Schweiz: Umsatzsteuer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite als freiberufliche Lektorin und habe eine Frage zur Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber in der Schweiz sitzt: Ist dann die Zeile 45 oder Zeile 52 der Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen? Auf die Rechnung soll ich „Reverse Charge“ schreiben, so mein Kunde. Muss ich zudem eine Zusammenfassende Meldung machen - oder nicht, da die Schweiz nicht EU ist?

Antwort

Ausgehend davon, dass Sie in der Schweiz keinen Wohnsitz oder festen Arbeitsplatz haben und somit Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, lautet unsere Antwort wie folgt.

Vorausgesetzt, es handelt sich in Ihrem Fall um eine sonstige Leistung nach § 3a (2) UStG, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also in der Schweiz. Somit sind Ihre Einkünfte in Deutschland nicht steuerbar.

Grundsätzlich greift hier das Reverse-Charge-Verfahren, sodass nicht mehr Sie die Umsatzsteuer in der Schweiz abführen müssen, sondern der Leistungsempfänger. Jedoch kann es sein, dass Sie sich in der Schweiz registrieren lassen müssen, da hier u.a. bestimmte Umsatzgrenzen einzuhalten sind. Informieren Sie sich diesbezüglich bei einem Schweizer Steuerberater.

Ihre Einkünfte müssen Sie in der Umsatzsteuererklärung in der Anlage UR in Zeile 22 eintragen.

Eine ZM-Meldung müssen Sie in diesem Fall nicht abgeben, da es sich hier um eine sonstige Leistung in ein Drittland handelt.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
September 2016

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