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Auftraggeber in Österreich und der Schweiz: Umsatzsteuer?

Frage

Ich bin Kleinunternehmer in Deutschland als Tontechniker und Musiker. Da ich öfters Aufträge bekomme bei denen der Leistungsort Österreich und/oder Schweiz ist, würde ich gerne wissen was es da zu beachten gibt: Muss die ausländische Tätigkeit beim deutschen und/oder beim österreichischen/schweizerischem Finanzamt gemeldet werden? Wenn ja, wie genau und was; vor oder nach der Leistungserbringung/Rechnungsstellung? Wenn ich eine Kleinunternehmer-Rechnung in die Schweiz sende, ist die ja in Schweizer Franken ausgewiesen. Gilt bei der Gewinn-Verlust-Rechnung der Wechselkurs zum Rechnungstag oder zum Tag der Überweisung (also den Betrag, den ich dann letztlich in Euro überwiesen bekommen habe)?

Antwort

Ist der Leistungsort Österreich oder die Schweiz, richten sich alle umsatzsteuerlichen Fragen nach österreichischem bzw. schweizerischem Steuerrecht. Dies betrifft auch etwaige Anmeldepflichten.

Handelt es sich bei Ihren Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen (unabhängig davon, ob Sie oder der Empfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind), so sind Sie gegenüber der schweizerischen Steuerverwaltung verpflichtet, sich anzumelden, sofern die Umsätze nicht weniger als 100.000 Franken innerhalb eines Jahres betragen. Dies gilt nicht, wenn Sie von sich aus auf die Steuerbefreiung für Umsätze unterhalb von 100.000 Franken verzichten. Dann sind Sie unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze steuer- und damit auch anmeldepflichtig. Entsprechendes gilt für Österreich. Dort beträgt die Grenze für Kleinunternehmer 30.000 Euro.

Denkbar ist, dass nicht Sie, sondern der Empfänger Ihrer Dienstleistungen Schuldner der schweizerischen bzw. österreichischen Umsatzsteuer ist. Dies hängt davon ab, ob für Ihre Leistungen die jeweiligen Umsatzsteuergesetze eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsehen ("reverse charge"). Eine entsprechende Auskunft ist kostenpflichtig und erfordert eine konkrete Beschreibung. Ggf. können Sie auch selbst in den Umsatzsteuergesetzen der Schweiz und Österreichs recherchieren, die als Anlage beigefügt sind. Schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer, haben Sie "netto" auszuweisen.

Was die Frage des maßgeblichen Wechselkurses bezüglich der Gewinn-Verlust-Rechnung anbelangt, so ist m.E. hier (nach dem Kassenprinzip) der Tag der Überweisung maßgeblich. Mit ausreichender Sicherheit kann Ihnen diese Frage aber nicht beantworten werden. Insoweit sollten Sie sich mit dem für Sie zuständigen (deutschen) Finanzamt in Verbindung setzen.

Weitere Informationen:
www.ris.bka.gv.at (www)
www.admin.ch (www)

Quelle:
Germany Trade and Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
April 2014

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