Antwort
Eine von Ihnen geschilderte sonstige Leistung ist grundsätzlich in dem Land zu versteuern, in dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat. In Ihrem Fall unterliegt die Leistung also nicht der deutschen Umsatzsteuer. Sie müssen allerdings den Nachweis führen, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt und nicht um eine Privatperson. In Ihrer Umsatzsteuererklärung müssen Sie diese Umsätze angeben als nicht steuerbar im Inland.
Um sicherzustellen, welche steuerlichen Richtlinien und Anforderungen an die Rechnungsschreibung in Ihrem Fall gelten, empfehlen wir Ihnen, sich in Absprache mit Ihrem Kunden in Dubai von einem Steuerberater vor Ort beraten zu lassen.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juli 2018
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