Antwort
Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (vgl. Artikel 7 sowie Anhang I der MwStVO).
Unter diesen Leistungsbegriff werden zum Beispiel die „Bereitstellung von Website, Webhosting, automatisierte Fernwartung von Programmen und Ausrüstung, Bereitstellung von Software, Bildern und Texten“ subsumiert.
Nicht unter den Begriff „elektronische Dienstleistungen“ fallen z.B. „Anpassung von Software an die Bedürfnisse des Abnehmers“. Ihre Leistung umfasst offensichtlich eher die Anpassung einer allgemeinen Software an die Bedürfnisse des Kunden. Der Ort dieser Leistungen bestimmt sich m. E. nach § 3a (1), (2) oder (4) UStG. Ihr Kunde ist kein Unternehmen und sitzt im Drittland. Leistungsort ist bei derartigen Leistungen in der Regel in das Drittland gem. § 3a (4) Nr. 2 UStG, wenn sie der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dient. Dies kann ich mir bei einer Privatperson aber nicht so recht vorstellen, der Fall kommt eher bei institutionellen Nichtunternehmern vor (Gemeinden, Verbände, usw.). Sollte keine Werbung vorliegen, greift § 3a (1) UStG und der Leistungsort liegt in Deutschland. Mithin wäre die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen.
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juli 2019
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