Antwort
Die Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist kompliziert. Grundsätzlich wird eine Dienstleistung (im Umsatzsteuerrecht spricht man von "sonstiger Leistung", sofern es sich nicht um eine Lieferung handelt) an einen Unternehmer dort erbracht, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sie leisten an Google in Irland. Damit ist Ihre Leistung in Irland steuerbar.
Bei einer sonstigen Leistung, die im Ausland erbracht wird, schuldet nach einer Spezialregelung, dem Reverse-Charge-Verfahren, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Das bedeutet: Google muss die von Ihnen empfangene Leistung nach irischem Recht der dortigen Umsatzsteuer unterwerfen. Auf einer Rechnung, die Sie schreiben oder einer Gutschrift, die Ihnen von Google erteilt wird, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Sie muss stattdessen einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG enthalten.
Wäre Google ein deutsches Unternehmen, würde dieses Verfahren nicht gelten, wenn Sie als leistender Unternehmer Kleinunternehmer wären (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG). Ob es eine vergleichbare Regelung in Irland gibt, vermag ich nicht zu beurteilen. Das spielt für Ihre Umsatzbesteuerung auch keine Rolle.
Von Ihrer Leistung an Google ist die Leistung von Google an den Endverbraucher zu unterscheiden. Wenn Google die Apps weiterverkauft, handelt es sich um einen Vorgang zwischen Google und dem Käufer, in den Sie als Entwickler nicht mehr involviert sind. Sie erhalten lediglich eine Provision für den Verkauf, für den die obigen Regeln gelten. Google muss für den Verkauf an Endkunden im Land des Kunden die Umsatzsteuer anmelden und abführen (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 18h UStG).
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Januar 2016
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