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App weltweit verkaufen: Umsatzsteuer?

Frage

Ich betreibe ein Kleingewebe (Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen) in dem ich kostenpflichtige Apps weltweit über den Google Play Store verkaufe. Ich möchte auch zukünftig die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, um dem Mehraufwand und den "negativen Folgen" einer Umsatzsteuerpflicht aus dem Wege zu gehen. Dazu darf der Umsatz des aktuellen Jahres die 17.500 Euro-Grenze nicht überschreiten (sonst entsteht eine Umsatzsteuerpflicht für das Folgejahr).

Laut Google, ist jeder App-Entwickler selbst für die Einhaltung der umsatzsteuerlichen Pflichten in den jeweiligen Ländern verpflichtet. Google selber dient lediglich als Intermediär und führt aus eigener Initiative keinerlei Umsatzsteuer bei App-Verkäufen ab. Fast alle Auslandsverkäufe meiner Apps gehen in das deutschsprachige Ausland (Österreich, Schweiz). Die Umsätze, die dort erreicht werden, überschreiten aber nicht die jeweiligen Umsatz-Schwellenwerte dieser Länder, so dass eine dortige Umsatzsteuerabfuhr nicht nötig ist. Käufer der Apps sind überwiegend Privatpersonen. Fragen: - Gelten die Verkäufe der Apps in diesen Ländern als steuerbefreiter Export? - Wie verhält es sich mit Verkäufen in Drittländer? - Zählt der Umsatz, der in diesen Ländern erreicht wird, also letztlich in die 17.500 Euro-Grenze mit hinein?

Antwort

Um Ihre Frage zu beantworten, müssen Inlandsumsätze, Verkäufe in das EU-Ausland/Gemeinschaftsgebiet und Verkäufe in Drittländer (wie z.B. die Schweiz) unterschieden werden.

Inland:
Umsätze aus Verkäufen von Apps im Inland sind in Deutschland steuerbar, da der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt. Diese Umsätze fließen auch in die Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 Euro der Kleinunternehmerregelung nach § 19 USTG ein.

Gemeinschaftsgebiet (Österreich):
Bis zum 31.12.2014 liegt der Ort der sonstigen Leistung bei Verkäufen von Apps in das Gemeinschaftsgebiet im Inland (Ursprungslandprinzip), d.h. auch die Umsätze hieraus fließen in die 17.500 Euro-Grenze mit ein.
Ab dem 01.01.2015 wird die Besteuerung dieser Umsätze von einer zentralen Stelle geregelt und der Ort der Leistung liegt beim Leistungsempfänger (Bestimmungslandprinzip). Somit sind diese Umsätze nicht mehr in Deutschland steuerbar und auch nicht mehr Teil der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer.
Künftig müssten Sie sich somit in jedem einzelnen Land, in dem Sie die die sonstige Leistung an Privatpersonen erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer erklären.
Dies soll jedoch durch das "Mini One Stop Shop-Verfahren" verhindert werden.

Drittland(Schweiz):
Beim Verkauf von Apps an im Drittland ansässige Privatpersonen liegt der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungsempfänger (§3a Abs. 4 Nr. 13 USTG). Die Umsätze aus diesen Verkäufen fließen nicht in die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ein. Bei Verkäufen von Apps in ein Drittland ergeben sich für 01.01.2015 keine Änderungen.

Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
September 2014

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