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Yoga und Meditation im Ausland anbieten: Rechtsform? Anmeldung?

Frage

Ich plane gerade mit zwei Kolleginnen ein Seminar im Ausland mit den Themenschwerpunkten Yoga und Meditation. Wir wären als Psychologen / Pädagogen tätig und würden daher auch mit dieser Unterrichtstätigkeit in die Katalogberufe fallen und freiberuflich arbeiten. Ich denke, es bleibt zu entscheiden, ob wir Einzelunternehmer oder eine GbR sein müssen. Eine Anmeldung wäre nur für ein Gewerbe nötig. Habe ich das richtig verstanden? Oder gibt es eine Anlaufstelle, wo wir uns jetzt schon anmelden müssen, egal ob als Einzelunternehmer oder GbR?

Und wenn wir eine GbR wären, in welchem der drei Orte aus denen wir kommen, wäre eine Anmeldung erforderlich? Für eine GbR spräche, dass wir vorhaben, in der gleichen Konstellation die Kurse öfter anzubieten. Dagegen würde sprechen, dass jeder da (zu 90%) seinen eigenen Unterricht mit unterschiedlichen Schwerpunkten macht. Wir sind aber alle an der Konzeption, an einer potenziellen gemeinsamen Homepage und einem gemeinsamen Konto beteiligt. Die Gewinne würden durch 3 geteilt werden. Wir würden auch gerne wissen, ob es einen Satz wie "wir haften für nichts..." gibt, mit dem ausgeschlossen ist, dass bei Unfällen oder psychischen Problemen, etc. finanzielle Forderungen an uns gestellt werden würden. Oder müssen wir eine Versicherung abschließen?

Antwort

Zu Ihrer Frage wegen einer "Anmeldung" Ihrer geplanten Auslandsseminare ist mitzuteilen, dass es auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Inland und im Ausland ankommt. Ob eine "Anmeldung" oder Zulassung oder Erlaubnis nach deutschem Recht erforderlich ist, hängt von zahlreichen Einzelheiten ab, die im Rahmen einer ausführlichen anwaltlichen Beratung mit Ihnen besprochen und abgeklärt werden würden, da man alle Aspekte Ihres Angebotes genau prüfen müsste. Abstrakt lässt sich Ihre Frage nicht beantworten.

Zu Ihrer Frage bezüglich einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) gilt: Wenn Sie sich entschließen, eine GbR zu gründen, können Sie und Ihre Mitgesellschafter entscheiden, in welcher Stadt und an welcher Anschrift der Sitz der Gesellschaft ist.

Zu Ihrer Frage wegen der faktisch praktizierten Zusammenarbeit: Wenn Sie und Ihre Kolleginnen einen gemeinsamen Auftritt haben, z.B. im Internet und gegebenenfalls auch auf dem Briefpapier, und wenn Sie gemeinsam Auslandsseminare anbieten und durchführen und sogar mit einem gemeinsamen Geschäftskonto im Markt auftreten, sind Sie im Rechtsverkehr eine GbR und jeder Gesellschafter haftet für das Gesamtsystem kraft Gesetzes mit seinem Privatvermögen. Es ist rechtlich sehr anspruchsvoll, bei einem mehr oder weniger gemeinsamen Auftritt trotzdem zu erreichen, dass nur Einzelangebote vorliegen, z.B. indem man ein "Netzwerk" oder eine "Kooperation" errichtet. Hierzu brauchen Sie die Beratung einer Anwaltskanzlei, die mit Ihnen für Ihre praktischen Überlegungen ein Konzept entwickelt, bei dem es keine Haftung der Gruppe gibt.

Zu Ihrer Frage bezüglich eines allgemeingültigen Haftungsausschlusses gilt, dass es einen solchen Haftungsausschluss in Deutschland in rechtswirksamer Weise in der von Ihnen überlegten Form nicht gibt. Die Haftung für die Verletzung von Körper und Leben sowie die Haftung für Vorsatz können nach deutschem Recht bei einer Dienstleistung, wie Sie sie erbringen, typischerweise nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist gegenüber Verbrauchern wie Ihren Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern nur unter Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung in engen Grenzen möglich. Wichtig ist es daher, dass Sie Ihre Seminare in solchen Räumlichkeiten und zu solchen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen anbieten, dass der Eintritt von Körper- oder Sachschäden praktisch nicht zu befürchten ist. Außerdem sollten Sie auf jeden Fall eine umfassende Versicherung für Ihr Seminarangebot abschließen. Da Sie schreiben, dass Sie die Seminare im Ausland anbieten möchten, sind zusätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Ausland durch eine auf das ausländische Recht spezialisierte Kanzlei zu prüfen, damit Sie alles beachten.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2014

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