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Umzug in die Schweiz: Gewerbe in Deutschland uneingeschränkt weiterführen?

Frage

Ich arbeite seit Jahren als Vollzeitangestellter in Deutschland und habe seit 2 Jahren ein Kleingewerbe im Onlinehandel. Bis Ende dieses Jahres voraussichtlich 15000€ Umsatz. Wahrscheinlich bleibe ich auch nächstes Jahr wieder unter den 22000€ Umsatz, aber kann genauso gut auch darüber hinaus gehen. Tendenziell eher darüber hinaus. Lange spiele ich mit dem Gedanken über einen Umzug in die Schweiz und möchte das auf Anfang nächsten Jahres in die Tat umsetzten. Ich würde mein Geschäftsmodell auch gerne in der Schweiz ansetzten und schauen wie das ganze dort läuft. Jetzt ist die Frage wie das mit meinem Gewerbe hier in Deutschland weitergeht. Kann ich das Gewerbe hier uneingeschränkt weiterführen oder muss ich Steuerlich mit Hürden rechnen? Kann ich eine andere Gewerbeart haben damit ich in beiden Ländern agieren kann?

Antwort

In § 19 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz ist die Kleinunternehmerregelung enthalten. Diese lautet aktuell am 1.11.2023, Quelle: www.gesetze-im-internet.de „Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.“ Da Sie mitteilen, dass Sie nach Ihren Berechnungen in den zwei Jahren, in denen Sie seit der Gewerbeanmeldung einen Onlinehandel als Kleingewerbe neben Ihrer Vollzeitanstellungstätigkeit betreiben, bisher pro Jahr weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben, sieht § 19 Umsatzsteuergesetz vor, dass Sie, wenn Sie 50.000 Euro an Umsätzen dieses Jahr, also im Jahr 2023, nicht übersteigen, für das Jahr 2023 weiterhin dem Schutz der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Sofern Sie Anfang des Jahres 2024 feststellen werden, dass Sie im Jahr 2023 mehr als 22.000 Euro an Umsätzen erzielt haben werden und die Lage so ist, dass Sie nach Ihrer Prognose für das Jahr 2024 in Deutschland mehr als 22.000 Euro Umsätze erzielen werden, sind die Rechnungen ab dem Jahr 2024 mit der Umsatzsteuer zu erstellen und der Geschäftsbetrieb ist entsprechend an die dann geltende steuerliche deutsche Gesetzeslage anzupassen. Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterkanzlei.

Wegen Ihrer Überlegungen einer etwaigen Erweiterung Ihrer Geschäfte auf das Staatsgebiet der Schweiz mit gegebenenfalls einem privaten Wohnsitz von Ihnen ab dem Jahr 2024 in der Schweiz gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wie Sie Ihre Onlinehandelsgeschäfte parallel in Deutschland und in der Schweiz betreiben können. Die richtigen Ansprechpartner für diese Themen sind Kanzleien, die sich sowohl auf deutsches Handels-, Gewerbe-, Gesellschafts- und Steuerrecht spezialisiert haben auch auf schweizerisches Handels-, Gewerbe-, Gesellschafts- und Steuerrecht, damit dann eine länderübergreifende Geschäftstätigkeit mit einer vorteilhaften Unternehmens- und Gewerbeform passend für Ihre individuelle Situation (z.B. weiterhin Angestellter in einem Drittunternehmen und wenn ja, wie bisher in Deutschland oder neu in der Schweiz etc.) sowie für Ihre geschäftliche und steuerliche Langzeitplanung in beiden Ländern eingerichtet werden kann.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Stand:
November 2023

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