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Freiberufliche Autorin: Doppelbesteuerung bei Umzug in die USA vermeiden?

Frage

Zurzeit bin ich in Deutschland freiberuflich als Autorin tätig, werde aber im März in die USA ziehen. Ich habe ab diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und werde mich natürlich auch fristgerecht bei der Stadt abmelden. Ich habe kein Gewerbe, sondern bin Kleinunternehmerin. Auch zukünftig werde ich jedoch als Autorin freiberuflich für deutsche Firmen schreiben. Ein Steuerberater in den USA sagte mir, dass ich in den USA meine Steuern abführen muss. Nun zu meiner Frage: Was muss ich in Deutschland in die Wege leiten, um nicht doppelt besteuert zu werden bzw. was muss ich meinen Auftraggebern in Deutschland mitteilen, damit ich alles formgerecht mache? Das Geld wird auf mein deutsches Bankkonto überwiesen werden.

Antwort

In diesem Rahmen bitte ich Sie zunächst zu beachten, dass wir Ihnen nur unverbindliche Auskünfte geben können, die keine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen. Eine Liste mit Adressen von in den USA tätigen Rechtsanwälten finden Sie auf der Webseite der Germany Trade & Invest (gtai).

In Bezug auf Ihre Anfrage ist es zunächst wichtig die verschiedenen Steuerarten bzw. zwischen der „Einkommensteuer“ und der „Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)“ zu unterscheiden.

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die in Deutschland auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. In Deutschland sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Welteinkommensprinzip). Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte (z.B. gewerbliche Einkünfte). Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben beziehungsweise die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH, Urteil v. 14.11.1969 – BStBl 1970 II S. 153). Die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde kann aber im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegeben Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Das Gegenstück zur deutschen Einkommensteuer ist in den USA die „Income Tax“. Wobei zu beachten ist, dass die Steuerhoheit in den USA auf Bund, Bundesstaaten und Gemeinden aufgeteilt ist. Somit besteht die Möglichkeit, dass Steuern sowohl beim Bund (Federal Taxes), bei den Bundesstaaten (State Taxes) und auf der lokalen Ebene der Städte und Gemeinden (Local Taxes) kumulativ anfallen. Informationen zu den Grundlagen der Besteuerung in den USA finden Sie im GTAI-Rechtsbericht „Grundlagen des US-amerikanischen Steuerrechts“.

Auf Bundesebene ist die Rechtsgrundlage für die Einkommensteuer natürlicher Personen Titel 26, Untertitel A, des IRC. Wie in Deutschland unterscheidet das US-amerikanische Steuerrecht zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen Steuerinländern. Steuerinländer sind natürliche Personen, die die US-Staatsangehörigkeit besitzen (citizens) oder als in den USA steuerlich ansässig angesehen werden (resident aliens). Ferner können Ausländer beim Vorliegen der Voraussetzungen des sogenannten substantial presence test als resident alien für steuerliche Zwecke gelten und in den USA mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig sein. Der substantial presence test ist dann erfüllt, wenn sich ein Ausländer mindestens 31 Tage während des Veranlagungsjahres in den USA aufhält und die Summe seiner Anwesenheitstage im Veranlagungsjahr zuzüglich 1/3 der Anzahl der Anwesenheitstage im Vorjahr und zuzüglich 1/6 der Anzahl der Anwesenheitstage im Jahr davor mindestens 183 Tage beträgt.

Natürliche Personen, die nach den obigen Kriterien nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden als „nonresident aliens“ nur mit dem Einkommen besteuert, das aus dem USA stammt (beschränkte Steuerpflicht). In diesem Rahmen wird unterschieden zwischen Einkünften, die mit einer in den USA selbständigen oder nicht selbstständigen Geschäftstätigkeit effektiv verbunden sind (Effectively Connected Income) und anderen Einkommen aus US-Quellen (Fixed or Determinable, Annual or Periodic Income). Weitere Informationen zur Besteuerung auf US-Bundesebene finden Sie in dem GTAI-Rechtsbericht „Besteuerung auf US-Bundesebene“.

Doppelbesteuerung bedeutet unter anderem, dass der Arbeitslohn oder die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in zwei oder mehreren Staaten für denselben Zeitraum besteuert werden z.B., weil Wohnort und Arbeitsort in verschiedenen Staaten liegen. Die Besteuerung überschneidet sich, weil der eine Staat das Gesamteinkommen (Welteinkommen) des ansässigen Steuerpflichtigen besteuert (unbeschränkte Steuerpflicht) und der andere Staat die Einkünfte, die aus seinem Inland stammen, auch bei nicht ansässigen Personen besteuert (beschränkte Steuerpflicht).

Eine Doppelbesteuerung wird regelmäßig durch „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ vermieden. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA besteht das Abkommen vom 20. August 1989 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA), das am 21. August 1991 in Kraft getreten ist. Das Änderungsprotokoll ist am 28. Dezember 2008 in Kraft getreten und findet grundsätzlich ab dem 1. Januar 2008 Anwendung.

Ob Ihre Einkünfte von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA erfasst sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Hinsichtlich dessen empfiehlt es sich die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Zu unterscheiden von der Einkommensteuer ist die „Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)“. Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer und gleichzeitig eine Endverbrauchersteuer: Aus technischen Gründen wird die Umsatzsteuer zwar von den verkaufenden Unternehmen oder Dienstleistungserbringer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, letztendlich trägt sie aber der Käufer/Konsument. Bis auf wenige Ausnahmen wird auf jedes Produkt und jede Dienstleistung, die in Deutschland verkauft/erbracht wird, Umsatzsteuer erhoben. In den USA existiert keine bundeseinheitliche Umsatzsteuer. Stattdessen erheben die einzelnen Bundesstaaten eine sogenannte Sales and Use Tax, deren Höhe zwischen den Bundesstaaten erheblich variiert. Normalerweise betrifft die Sales Tax den Verkauf von materiellen Gütern. Weitere Informationen zu Sales and Use Tax finden Sie im GTAI-Rechtsbericht „Besteuerung in den US-Bundesstaaten“.

Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen (B2B Leistungen) für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.

Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland, ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Die Umsatzsteuersysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich insoweit wesentlich. Mithin kann ein deutsches Unternehmen, wenn es an eine Dienstleistung in den USA erbringt der Sales and Use Tax des im konkreten Einzelfall betroffenen Bundesstaates unterliegen. Umgekehrt ist es genauso möglich, dass ein US-Unternehmen bzw. ein Unternehmer der in den USA ansässig ist und eine Leistung für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erbringt der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und es empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen stets die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Allgemeine Information zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in den USA finden Sie in der GTAI-Publikation „Recht kompakt USA“.

Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
www.gtai.de

Februar 2021

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