Antwort
Aufgrund des geplanten grenzüberschreitenden Handels ab nächstem Jahr raten wir Ihnen auf jeden Fall sich mit Ihrem/einem Steuerberater und/oder dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, welche Ihnen die für Sie gültige Regelung erläutern und Hinweise zur zukünftigen Rechnungsstellung geben können.
Für eine erste Einschätzung gehen wir aufgrund Ihrer Fragestellung davon aus, dass Sie eine Kleinunternehmerin nach § 19 UStG sind und Ihre Artikel an Privatpersonen in Österreich verkaufen.
Sollte dies der Fall sein, weisen Sie auch dann keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Denn nach dem Ursprungslandprinzip sind diese Lieferungen im Inland steuerpflichtig > unabhängig davon, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Folglich kann der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat der EU keinen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt haben, eine Anmeldung dieser Umsätze in der zusammenfassenden Meldung durch den Kleinunternehmer ist ebenfalls nicht erforderlich.
Für weitere ggf. anfallende Vorschriften empfehlen wir Ihnen, den Kontakt mit ihrer zuständigen IHK (Bereich Außenhandel) aufzunehmen.
Grundsätzliche Informationen können Sie dem folgenden Link der IHK in München entnehmen: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Anhänge-International/oesterreich-ahk-leitfaden-versandhandel-01.07.2014.pdf
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Oktober 2017
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