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Drittstaatsangehöriger mit italienischem Geschäftsvisum: GmbH in Deutschland?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ein Drittstaatsbürger hat Interesse eine GmbH in Deutschland zu gründen als alleiniger Geschäftsführer. Er besitzt ein italienisches Geschäftsvisum, das er alle zwei Jahre verlängert bekommt und das schon seit Jahren. Meine Frage ist, ob er eine GmbH eröffnen kann und was die Voraussetzung dafür ist.

Antwort

Drittstaatsangehörige können grundsätzlich (wie deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger auch) eine GmbH gründen. Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine GmbH als alleiniger Geschäftsführer dauerhaft vor Ort in Deutschland selbst leiten möchte, benötigt er dafür grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis. Je nach Gesellschafterstellung oder Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers der GmbH können die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis variieren. Weiterführende Informationen hierzu enthält der Internetauftritt von Germany Trade & Invest (www.gtai.de/investorenleitfaden → dort das Kapitel "Einreise").

Quelle: Germany Trade & Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Headquarters
Februar 2016

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