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Auftraggeber in der Schweiz: Umsatzsteuer in Rechnung ausweisen?

Frage

Ich arbeite in Deutschland als Grafiker für einen Verein in der Schweiz. Der Jahresumsatz des Vereins liegt unter 100.000 CHF. Ich erstelle Layouts für ein Magazin und für Bücher, die der Verein veröffentlicht. Muss meine Rechnung Umsatzsteuer enthalten?

Antwort

Bei der Umsatzsteuer ist Folgendes zu beachten:
Ausgehend von der Annahme, dass Sie nicht als Arbeitnehmer, sondern auf freiberuflicher Basis, das heißt auf eigene Rechnung, Layouts für ein Magazin und für Bücher erstellen und in die Schweiz absetzen handelt es sich dabei um eine sonstige Leistung, die nach § 3 a Abs. 2 UStG in der Schweiz steuerbar ist, da Sie als Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringen. Gemäß § 3 a Abs.2 UStG wird diese sonstige Leistung dort ausgeführt, wo das empfangende Unternehmen seinen Sitz hat: In Ihrem Fall in der Schweiz. Damit ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.

Das Reverse-Charge-Verfahren im Sinne des § 13 b UStG findet Anwendung, wenn ein EU-ansässiger Unternehmer in einem anderen EU-Land z.B. - wie hier - eine sonstige Leistung erbringt. Da die Schweiz nicht zur EU gehört, greifen auch keine EU-konformen Regelungen.

Es gibt in der Schweiz die dem Reverse-Charge-Verfahren nachgebildete Bezugsteuer, welche in Art. 45 ff. des schweizerischen MwStG (Mehrwertsteuergesetz) geregelt ist. Demnach unterliegen die von Ihnen in die Schweiz abgesetzten Leistungen der Bezugssteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der empfangende Unternehmer. Gemäß Art. 45 Abs. 2 MwStG ist für entsprechende Leistungen deren Empfängerin oder deren Empfänger steuerpflichtig, sofern er oder sie nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Somit dürfen Sie als leistender Unternehmer der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nur das Netto-Entgelt in Rechnung stellen, also keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in der Schweiz und muss diese dem Finanzamt abführen. Es ist notwendig, dass Sie darauf in Ihren Rechnungen mit dem Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nur unverbindliche Auskünfte geben können, die keine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen.

Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
www.gtai.de
November 2020

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