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Online Sprachschule: Rechnungsstellung an Kunden im Ausland?

Frage

Ich plane demnächst eine Online Sprachschule zu gründen. Meine Kunden würden vorerst Privatpersonen aus Rumänien sein. Ausgehend davon, dass ich als „Freiberufler“ eingestuft und die Kleinunternehmerregelung nutzen werde, habe ich ein paar Fragen zu der Rechnungsstellung: Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung in der EU enthalten, wenn meine Kunden Privatpersonen sind? Ändern sich diese Angaben im Fall eines Unternehmens als Kunde? Gelten evtl. noch spezielle Regeln für die rumänischen Kunden? Sind in diesem Zusammenhang noch andere Besonderheiten zu beachten? In welcher Sprache sollte die Rechnung verfasst werden? Benötige ich in diesen Rahmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Antwort

Im Folgenden gehen wir davon aus, dass Sie eine sonstige Leistung gem. §3a (4) UStG, also eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, in Form von automatisiertem Online-Unterricht erbringen.

Wenn Ihr Kunde kein Unternehmer ist und Sie an diesen eine sonstige Leistung erbringen (sog. B2C-Fall) ist die Leistung im anderen Mitgliedstaat, hier in Rumänien, steuerbar und steuerpflichtig, da der Leistungsempfänger dort im Sinne des Gesetzes ansässig ist. Im Falle eines privaten Endabnehmers als Leistungsempfänger, der kein Unternehmer ist, ist der Leistungserbringer Steuerschuldner im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, also Rumänien. Damit Sie sich nicht in Rumänien registrieren lassen müssen und dort die USt anmelden und abführen müssen, gibt es seit dem 01.01.2015 eine Vereinfachung, die Mini-One-Stop-Shop-Regelung (MOSS). Diese ist im Wesentlichen im §18 h UStG aufzufinden. Hierbei müssen Sie sich bei dem Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Jeweils spätestens am 20. Tag nach Quartalsende muss diese MOSS-Meldung angemeldet werden und die einbehaltene USt abgeführt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die USt dann an das zuständige Amt im jeweiligen Land weiter.

Hierfür müssen Sie den jeweiligen Steuersatz des Ansässigkeitsstaates des Leistungsempfängers auf Ihrer Rechnung angeben, für Rumänien beträgt der Normalsteuersatz seit 2010 24%.

Falls die sonstige Leistung an einen ausländischen Unternehmer erbracht wird, gilt grundsätzlich das Reverse-Charge Verfahren gem. §13b UStG, das besagt, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Dieses greift in Ihrem Fall jedoch nicht, da Sie als Kleinunternehmer von dieser Regelung ausgenommen sind (siehe §13b(8) UStG). In diesem Fall stellen Sie Ihre Rechnung ohne USt und mit dem Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Ihre Rechnungen können Sie grundsätzlich in jeder „lebendigen“ Sprache erstellen, empfehlenswert wäre jedoch naheliegender Weise Deutsch oder auch Englisch.

Grundsätzlich muss eine Rechnung folgende Rechnungsangaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. fortlaufende Rechnungsnummer,
  3. Rechnungsdatum,
  4. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen,
  5. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
  6. Entgelt (BMG § 10 UStG),
  7. angewandter USt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder
  8. ggf. Hinweis auf Kleinunternehmerregelung.

In diesem Fall benötigen Sie keine USt-ID-Nr., da Sie keine Einkäufe aus dem Ausland tätigen, bei denen Sie sich als Unternehmer ausweisen müssen. Solange Sie nur Leistungen erbringen, benötigen Sie also keine USt-ID-Nr., diese kann aber bei Bedarf beantragt werden.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Mitglied der Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2016

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