Antwort
Im Folgenden gehen wir davon aus, dass Sie, als selbstständiger Analyst, eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im Drittland erbringen und sich der Ort nach §3a (2)UStG bestimmt.
Der Ort der erbrachten sonstigen Leistung wäre hier in den USA und somit in Deutschland nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig. Daraus folgt, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer gestellt wird. Hier müssten Sie jedoch prüfen, ob Sie sich in den USA steuerlich registrieren müssen bzw. ob dort das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet.
Zudem benötigen Sie zwingend einen Nachweis von Ihrem Kunden, dass dieser auch wirklich Unternehmer ist, ansonsten ändert sich der Fall grundlegend und Sie schulden möglicherweise die deutsche Umsatzsteuer.
Ihre Rechnungen können Sie in US-Dollar stellen. In Deutschland müssen diese Einnahmen jedoch in Euro erfasst werden, was möglicherweise zu Kursdifferenzen führen kann. Diese müssen in der Buchhaltung gesondert gebucht werden.
Falls Sie Ihre Rechnungen über Ihr US-Bankkonto beglichen haben möchten, was grundsätzlich möglich ist, müssen Sie Ihre Erlöse zum jeweiligen Stichtag in Euro umrechnen. Die Summe Ihrer, in dem Jahr erzielten Einnahmen in Euro, müssen Sie dann in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Weitere Informationen finden Sie z.B. auch auf der Seite der IHK oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juli 2016
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