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Freiberufliche Designerin: Auftraggeber in der Schweiz?

Frage

Ich wohne in Deutschland und arbeite als freiberufliche Designerin (Kleinunternehmerin). Nun habe ich eine Projekt-Anfrage aus der Schweiz erhalten. Die Gesamtdauer des Projektes beträgt ca. 50-60 Tage, verteilt auf 4 Monate. Ich würde an den besagten Tagen in die Schweiz zum Arbeiten pendeln und abends wieder zurück nach Deutschland fahren. Außerdem würde ich auf Rechnung arbeiten.

  1. Muss ich mich bzw. meine Tätigkeit in der Schweiz irgendwo anmelden?
  2. Sehe ich das richtig, dass ich Steuern und Krankenversicherung etc. weiterhin in Deutschland zahle?
  3. Was muss ich bei der Rechnungsstellung beachten?

Antwort

  1. In Betracht kommen eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Meldung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Für Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens drei aufeinander folgenden Monaten oder von 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr wird keine Bewilligung benötigt. Die Dienstleistungserbringenden müssen jedoch Dienstleistungen von mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr mittels elektronischem Meldeverfahren der am Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Meldung muss die zuständige kantonale Behörde spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erreichen. Weitere Informationen sind dem beiliegenden Link zu entnehmen: (www.sem.admin.ch).
  2. Eine Besteuerung in der Schweiz ist dann relevant, wenn Sie dort über „eine feste Einrichtung“ verfügen. In diesem Fall müssen Sie die Einkünfte, die dieser festen Einrichtung zugeordnet werden können, in der Schweiz versteuern. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Sie m.E. ausschließlich in Deutschland (ich rege an, hierzu ergänzend Auskünfte der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenkassen Ausland“ einzuholen).
  3. Grundsätzlich ist auch bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz das sog. „reverse charge-Verfahren“ zu beachten. Das heißt: Die Steuerschuld kehrt sich auf den Empfänger der Dienstleistung um, so dass Sie „netto“ (also ohne Umsatzsteuer) auszuweisen haben. Für bestimmte Dienstleistungen gelten diesbezüglich jedoch Ausnahmen, so dass immer die Bestimmungen des jeweiligen Umsatzsteuergesetzes heranzuziehen sind (Art.10 i.V.m. Art.45) (www.sem.admin.ch).
    Sollten Sie weitergehenden Informationsbedarf haben, regen wir die Kontaktaufnahme zur Deutsch-Schweizerischen Auslandshandelskammer an. Bitte informieren Sie sich auch auf den folgenden Webseiten:
    www.die-mehrwertsteuer.ch
    steuerportal.ch

Quelle: Germany Trade & Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
August 2016

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