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Auftraggeber in der Schweiz: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuer deklarieren?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite als Social Media und Online Managerin u.a. für ein Schweizer Unternehmen. Mein Wohnsitz befindet sich jedoch in Deutschland. Die Rechnungen habe ich ohne MwSt nach dem Reverse-Charge-Verfahren gestellt. Da es so viele unterschiedliche Informationen im Internet gibt, bin ich jedoch nicht sicher, ob die Anlage AUS richtig ist und in welchem Feld ich die Angabe meiner Einkünfte machen muss.

Antwort

Zur Frage „Wo muss ich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuer deklarieren?“:
Die Einkünfte aus Deutschland sind in der Anlage S und EÜR zu erfassen. Dies gilt auch für Ihre Einkünfte aus der Schweiz, da diese mangels Betriebstätte in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Einkünfte sind nicht getrennt zu erfassen.

Zur Frage „In welchen Feldern sind die Deutschen Einkünfte/Schweizer Einkünfte zu erfassen?“:
In der Anlage S wird der berechnete Gewinn/Verlust aus der EÜR, welcher sich nach dem Ausfüllen der EÜR in Zeile 84 befindet, in Zeile 4 eingetragen.

In der Anlage EÜR werden die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen in Zeile 14, die umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen in Zeile 15 und die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 eingetragen.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Februar 2018

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