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Auftraggeber in Griechenland: Steuern und Rechnungsstellung?

Frage

Als Freiberuflerin im Bereich Kunst und Design (Kleinunternehmerregelung) habe ich die Möglichkeit, in Griechenland einmalig einen Auftrag für einen griechischen Kunden (Organisation, die umsatzsteuerpflichtig ist) anzunehmen. Muss ich mich bei den griechischen Behörden registrieren lassen oder ist meine deutsche Unternehmensanmeldung ausreichend? In welchem Land wird die Einkommensteuer fällig? Muss ich Umsatzsteuer zahlen, obwohl in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für mich gilt? Was muss ich bei der Rechnungsstellung im Gegensatz zu Rechnungen an deutsche Kunden beachten?

Antwort

1. Muss ich mich bei den griechischen Behörden registrieren lassen oder ist meine deutsche Unternehmensanmeldung ausreichend?

Aufgrund der in der EU geltenden Dienstleistungsfreiheit darf die vorübergehende Dienstleistungserbringung von griechischer Seite aus nicht unnötig erschwert und eingeschränkt werden. Ob es dennoch Formalitäten zu beachten gibt, kann ich an dieser Stelle nicht pauschal sagen. Sie können sich allerdings selbst über die Internetseite des griechischen Einheitlichen Ansprechpartners www.eu-go.gr (www) diesbezüglich informieren. Ziel und Zweck des Einheitlichen Ansprechpartners (laut der europäischen Dienstleistungsrichtlinie) ist es, ausländischen Dienstleistungserbringern mit Rat im Hinblick auf etwaige Formalitäten bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zur Seite zu stehen. Daher stellt Ihnen das Internetportal Informationen über Unternehmensgründungen und die Erbringung von Dienstleistungen auf Griechisch und teilweise auch auf Englisch zur Verfügung. Über http://www.eu-go.gr/sdportal/index.jsp?lang=EN (www) können Sie schauen, ob für Ihre Dienstleistung bestimmte Formalitäten zu erfüllen sind. Dafür müssen Sie den Ort angeben, an dem Sie die Dienstleistung erbringen wollen. Danach müssen Sie Ihre Tätigkeit auswählen. Im Anschluss werden Ihnen ggf. spezielle Kriterien, die erfüllt werden müssen, angezeigt.

Es besteht eine Pflicht zur Mehrwertsteuer-Registrierung

  • bei Ausführung von Lieferungen
  • bei der Erbringung von Dienstleistungen
  • beim innergemeinschaftlichen Erwerb und
  • im Versandhandel bei Überschreitung der Lieferschwelle von 35.000 Euro.

Die Registrierungspflicht entfällt allerdings

  • bei Lieferungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (vgl. Punkt 3) und
  • für Kleinunternehmer mit einer Niederlassung in Griechenland, wenn diese die Umsatzgrenze von 10.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Für im Ausland ansässige Unternehmer ist das Finanzministerium (Ministry of Finance - Directorate General of Tax and Customs Issues (14th Directorate of VAT, VAT Repayments Section)) - www.minfin.gr/portal/en (www) zuständig.

2. In welchem Land wird die Einkommensteuer fällig?
Für die Beantwortung der Frage, in welchem Land die Einkommensteuer fällig wird, sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Griechenland (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Griechenland/001.html (www)) (im Folgenden DBA) ausschlaggebend.

In Ihrem Fall dürfte Artikel XI Absatz 1 DBA einschlägig sein:
"Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person [Sie sind in Deutschland ansässig] aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat [in Griechenland] regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate [Griechenland] besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben [Griechenland]."

Wir gehen davon aus, dass Sie im Sinne von Artikel II Absatz 1 Nr. 4a DBA in Deutschland ansässige Person sind. Sofern Sie nicht als Künstler einzustufen sind, sollten Ihre Einkünfte in Deutschland besteuert werden.

Zum "Künstlerbegriff" ist Folgendes anzumerken: Nur vortragende, nicht aber werkschaffende künstlerische Tätigkeiten sollen erfasst seien (Wassermeyer, "Doppelbesteuerung", Art. 17 OECD-Musterabkommen Rn 21). Insofern fallen (zumindest nach deutscher Rechtsprechung) beispielsweise Maler, Bildhauer, Fotografen, Restauratoren, Modeschöpfer, Designer, Erfinder, Graphiker und Gebrauchsgraphiker, Schaufenstergestalter, Textilentwerfer, Architekten nicht unter den Künstlerbegriff. Entsprechendes soll für den Bereich des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes gelten (Wassermeyer, "Doppelbesteuerung", Art. 17 OECD-Musterabkommen Rn 23).

Ich empfehle die Lektüre des gesamten DBA für den Fall, dass Sondervorschriften für Sie einschlägig sind.

3. Muss ich Umsatzsteuer zahlen, obwohl in Deutschland die Kleinunternehmerregelung für mich gilt?

Das griechische Umsatzsteuerrecht ist im Gesetz Nr. 2859/2000 vom 7.11.2000 (Κώδικ http://www.e-forologia.gr/lawbank/document.aspx?digest=7DC38D0A614986E0.1D031AEA53&version=2014/05/05 (www) ας Φόρου Προστιθέμενης Αξίας) geregelt. Einen allgemeinen Überblick über das Mehrwertsteuersystem in Griechenland (http://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxDetails.html (www)) bietet die Europäische Kommission (Stand: 1.4.2013).

a. Kleinunternehmerregelung
Im griechischen Mehrwertsteuergesetz gibt es ebenfalls eine Regelung für Kleinunternehmer: Danach sind insbesondere nicht buchführungspflichtige Unternehmen umsatzsteuerbefreit (Art. 39 Absatz 1 griechisches Umsatzsteuergesetz). Dies sind Unternehmen, deren Bruttoeinnahmen im Vorjahr nicht 5.000 Euro für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen überstieg. Sie können entscheiden, ob sie eine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen wollen oder nicht; der Unternehmer darf auf die Ausnahmeregelung des Art. 39 Abs. 1 verzichten, er ist dann allerdings fünf Jahre an diese Erklärung gebunden (Art. 39 Absatz 9 griechisches Umsatzsteuergesetz).

Allerdings scheint diese Kleinunternehmerregelung u.a. nicht für nicht in Griechenland niedergelassene steuerpflichtige Personen, die dort Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, zu gelten (Art. 39 Absatz 3 lit. δ griechisches Umsatzsteuergesetz). Dies deckt sich mit der deutschen Kommentarliteratur, wonach der Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung auf den jeweiligen Mitgliedstaat begrenzt ist (Sölch-Ringleb-List, "Umsatzsteuer", EL 71, § 19 Rn 3). Allerdings kann ein Unternehmer sowohl im Inland als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Kleinunternehmerregelung unterliegen, wenn er dort ebenfalls ansässig ist, d.h. eine dauernde Präsenz etwa in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen hat.

b. Reverse-Charge-Verfahren
Allerdings ist es möglich, dass Sie, selbst wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen sollte, im Ergebnis trotzdem keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Hierfür muss ich etwas weiter ausholen:

aa. Grundlegendes nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie
Das nationale Umsatzsteuerrecht ist maßgeblich durch die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1403612150826&uri=CELEX:02006L0112-20130815 (www)) (im Folgenden: MwStSystRL) beeinflusst. Diese ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0282&qid=1403632495359 (www)) (im Folgenden: MwStVO) präzisiert. Die Verordnung gilt im Gegensatz zur Richtlinie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Grundlegende Informationen zur Umsatzsteuer (http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/index_de.htm (www)) finden Sie auf einer Internetseite der Europäischen Union.

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar (vgl. § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html (www)). Die Besteuerung richtet sich nach dem ausländischen Recht. Für diese Leistung ist er grundsätzlich in diesem anderen Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 193 MwStSystRL), das Besteuerungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach ausländischem (hier also griechischem) Recht. Um eine Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden, sieht Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL vor, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen kann, wenn die steuerpflichtige Leistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wurde, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Bei einigen Leistungen geht die Steuerschuldnerschaft zwingend auf den Leistungsempfänger über (Art. 195-198 MwStSystRL), bei anderen Umsätzen wiederum können die Mitgliedstaaten grundsätzlich selbst festlegen, ob der leistende Unternehmer oder die Person, für die die Lieferung oder Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet (Art. 199 MwStSystRL). Die inhaltlichen Bedingungen für die Anwendung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens legen die Mitgliedstaaten selbst fest (Art. 194 Absatz 2 MwStSystRL). Folglich sind die Regelungen nicht einheitlich.

Art. 196 MwStSystRL sieht vor, dass die Umsatzsteuer für eine Dienstleistung im Sinne von Art. 44 MwStSystRL (Grundregelung im B2B-Bereich) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person mit einer ihr erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist und die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird. Dies stellt für Unternehmer eine Vereinfachung dar, da sie für innergemeinschaftliche Dienstleistung, für welche sich der Ort der Leistung nach o.g. Grundregel des Empfängersitzprinzips bestimmt, nur eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausstellen müssen.

Bei Lieferungen vor Ort und bei Dienstleistungen mit einer Ortsbestimmung nach anderen Vorschriften als der Grundregelung (also beispielsweise bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken nach Art. 47 MwStSystRL oder bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen nach Art. 53 f. MwStSystRL) geht die Steuerschuldnerschaft nicht zwingend auf den Leistungsempfänger über. Um die Erfassung im anderen Mitgliedstaat zu vermeiden, sieht die MwStSystRL optional den Übergang der Steuerschuldnerschaft für eine Vielzahl von Leistungen vor (Art. 199 und 199a MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie den Übergang der Steuerschuldnerschaft für diese Leistungen überhaupt einführen.

bb. Griechische Vorschriften
Die Vorschriften zum Reverse-Charge-Verfahren finden sich in Art. 14 Absatz 2 i.V.m. Art. 35 Absatz 1 lit. στ des griechischen Umsatzsteuergesetzes. Es kommt gem. Art. 35 Absatz 1 lit. στ des griechischen Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung, wenn der ausländische Unternehmer nicht in Griechenland ansässig ist (und auch nicht in Griechenland für MwSt-Zwecke registriert ist); der Leistungsempfänger ein in Griechenland ansässiges Unternehmer oder eine dort ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ist und eine grenzüberschreitende Dienstleistung gem. Art. 44 MwStSystRL (diesem entspricht Art. 14 Absatz 2 griechisches Umsatzsteuergesetz) vorliegt.

In Griechenland gab es im April 2013 nur den gerade beschriebenen Übergang der Steuerschuldnerschaft für den Leistungsaustausch nach dem sog. Empfängersitzprinzip (Art. 44 und Art. 196 MwStSystRL); die Sonderfälle des Art. 199 MwStSystRL wurden nicht ins nationale Recht übernommen (Sikorski, "Umsatzsteuer im Binnenmarkt", Seiten 343, 457). Soweit ich es beurteilen kann, hat sich diesbezüglich seither nichts geändert. Ich empfehle allerdings, dies noch einmal überprüfen zu lassen. Das Reverse-Charge-Verfahren käme jedenfalls nicht zur Anwendung, wenn sich der Leistungsort nicht nach Artikel 14 Absatz 2 des griechischen Umsatzsteuergesetzes, sondern z.B. nach Art. 14 Absatz 4 des griechischen Umsatzsteuergesetzes (Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) bestimmen würde. In dem Falle müssten Sie sich wohl doch in Griechenland umsatzsteuerlich registrieren.

4. Was muss ich bei der Rechnungsstellung im Gegensatz zu Rechnungen an deutsche Kunden beachten?

Vorab eine Bemerkung: Die Vorschriften über die Rechnungserteilung ist in allen Ländern der EU harmonisiert (vgl. europäische Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001, deren Regelungen in der MwStSystRL (Art. 217 ff.) übernommen wurden).

Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird die Rechnung nach den deutschen Vorschriften ausgestellt, vgl. § 14a UStG:
"(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz […] im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
[…]
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
[…]"

Konkret heißt das, dass Sie bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen dürfen. Außerdem müssen Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben und darauf hinweisen, dass das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt (z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" / "VAT to be paid by the contractor").

Normalerweise müsste die Rechnung auch auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers hinweisen. Als Kleinunternehmen sind sie hierzu allerdings nicht verpflichtet (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).

5. Sonstiges

a. Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers / Bestätigungsverfahren

Grundsätzlich bleibt es dem leistenden Unternehmer bei Anwendbarkeit der Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren überlassen, wie er den Nachweis führt, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Teilt ein Leistungsempfänger aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet beim Bezug der Leistung dem leistenden Unternehmer eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates mit, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer auftritt und die Leistung für sein Unternehmen bezieht (Art. 19 MwStVO).

Sofern einem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er sich bei Dienstleistungsempfängern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet regelmäßig auf die individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers verlassen, sofern er eine qualifizierte Abfragebestätigung der Finanzverwaltung erhalten hat (Artikel 18 Abs. 1 MwStVO). Stellt sich später heraus, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich nicht für unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, lässt die Finanzverwaltung bei Leistungsempfängern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet einen Vertrauensschutzregelung zu. Hat der Leistungsempfänger noch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten, eine solche Nummer aber bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates, von dem aus er sein Unternehmen betreibt, beantragt, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den Nachweis der Unternehmereigenschaft und der unternehmerischen Verwendung führt (Art. 18 Abs. 1 lit. b MwStVO). Dieser Nachweis hat nach Auffassung der Finanzverwaltung nur vorläufigen Charakter. Für den endgültigen Nachweis bedarf es der Vorlage der dem Leistungsempfänger erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Das Bestätigungsverfahren ist in Deutschland in § 18e Nr. 1 UStG geregelt. Die Bestätigung erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage. Mehr Informationen zum Bestätigungsverfahren (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Bestaetigung/Bestaetigung_node.html (www)) finden Sie auf dessen Internetseite. Dieses erteilt Unternehmen i.S.v. § 2 UStG auf schriftlichen oder Online-Antrag auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Absatz 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen zur Umsatzsteuer-ID-Nr. (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/USt_Identifikationsnummer_node.html (www)) finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Vorab können Sie über eine Datenbank der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies (www)) auch selbst überprüfen, ob die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Vertragspartners gültig ist.

b. Zusammenfassende Meldung
Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung befreit. Mehr Informationen zur Zusammenfassenden Meldung (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zusammenfassende_Meldungen/Zusammenfassende_Meldungen_node.html (www)) finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. An dieser Stelle muss ich darauf hinweisen, dass wir nicht zur individuellen Rechtsberatung, sondern nur zur Erteilung von Informationen, die Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Fragen behilflich sein können, befugt sind. Um ganz sicher zu gehen, ist es bei komplexen Sachverhalten empfehlenswert, zusätzlichen Rat bei einem auf griechisches Recht spezialisierten Anwalt oder gar Steuerberater zu suchen.

Quelle: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Juni 2014

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