Navigation

Auftraggeber in Spanien: Rechnungsstellung?

Frage

Aktuell lebe ich noch in Deutschland und führe ein Kleinunternehmen als Dienstleister (Hausmeister). Im Frühjahr werde ich für mindestens drei Monate in Spanien leben. Dort habe ich evtl. die Möglichkeit für eine „Junta“ (Gemeindeverwaltung) Reparaturarbeiten zu tätigen. Im Sommer komme ich wieder, und entscheide dann, ob ich dauerhaft in Spanien leben möchte. Durch Recherche im Internet habe ich herausgefunden, dass ich als deutscher Kleinunternehmer ganz normal Rechnungen an ausländische Kunden schreiben darf. Frage: Muss ich dazu in Deutschland dauerhaft meinen Hauptwohnsitz haben? Da ich dafür meine Wohnung und somit auch meinen Wohnsitz zumindest für ein paar Monate aufgeben muss - wäre das ein rechtliches Problem? Würde für diese Zeit auch nur eine Postanschrift genügen, um rechtmäßig mit meinem Gewerbe Rechnungen stellen zu können?

Antwort

Ihr Wohnsitz ist für die Frage, ob Sie Rechnungen stellen können und dort Umsatzsteuer ausweisen müssen, unerheblich. Erzielen Sie mit Ihrer Tätigkeit steuerbare Umsätze, sind Sie zur Rechnungsstellung verpflichtet. Fraglich ist, ob Sie verpflichtet sind, (spanische) Umsatzsteuer abzuführen. Ich verstehe Sie so, dass die Verwaltung Ihrer Tätigkeit von Deutschland aus erfolgt und Ihr Kleinunternehmen dort auch angemeldet ist. Sofern Sie in Spanien keine auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit betreiben, ist es weder erforderlich, dort Ihren Hauptwohnsitz zu nehmen oder dort ein Gewerbe anzumelden.

Da sich der Ort der Dienstleistungen in Spanien befindet, sind Ihre Dienstleistungen in Spanien (gemäß dem dort geltenden Umsatzsteuergesetz) steuerbar.
Sofern es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen (im umsatzsteuerlichen Sinne (dies ist m.E. in diesem Zusammenhang auch die Gemeinde, für die Sie Dienstleistungen ausüben)) handelt, schuldet der Empfänger der Dienstleistungen die (spanische) Umsatzsteuer, so dass Sie Ihre Leistungen netto (also ohne Umsatzsteuer) ausweisen. Ist der Empfänger kein Unternehmen, so müssten Sie dagegen spanische Umsatzsteuer abführen, da in Spanien kein Schwellenwert für eine sog. Kleinunternehmerreglung existiert (bis zu dem Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind).

Ich rege an, sich ergänzend (insbesondere bezüglich der Frage, ob eine Registrierung in Spanien erforderlich ist) an den einheitlichen Ansprechpartner in Spanien zu wenden (www.eugo.es).

Quelle: Germany Trade & Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Januar 2017

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben