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Auftraggeber in der Schweiz: Rechnung in Schweizer Franken ausstellen?

Frage

Ich habe von einem Schweizer Unternehmen einen Auftrag über grafische Arbeiten erhalten. Der Kunde möchte nun die Abrechnung in CHF erhalten (wobei die Vergütung später über die Auslandsüberweisung automatisch in Euro erfolgen würde). Ist dies überhaupt möglich? Wenn ja, sollte ich in der Rechnung nicht zumindest den Rechnungswert (zum aktuellen Umrechnungskurs) in Euro angeben, damit die Rechnung ordentlich verbucht werden kann? Und wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer in diesem Fall? Weiterhin stellt sich als letztes noch die Frage ob ich für eine Rechnungsstellung eine Umsatzsteuer ID beantragen sollte (dies war bislang für mich als Freiberufler nicht notwendig).

Antwort

Es ist möglich, dass Sie Ihre Rechnung in Schweizer Franken an den Schweizer Unternehmer stellen.
Bei Gewinnermittlern nach §4 Abs. 3 EStG wird der Betrag bei Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto umgerechnet.
Bei Bilanzierenden wird der Betrag mit dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums eingebucht. Bei späterer Zahlung der Rechnung wird eine mögliche Kursdifferenz als Währungsaufwand/ -ertrag gebucht.

Bezüglich der Umsatzsteuer ist folgendes zu beachten:
Bei Ihrem Auftrag handelt es sich um eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz steuerbar ist, aber nur, wenn das Schweizer Unternehmen Ihnen seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilt, die es seit 2014 in der Schweiz gibt. Ansonsten müssten Sie dem Schweizer Kunden deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

In der Schweiz besteht das Revers-Charge-Verfahren, das in diesem Fall zur Anwendung kommt, es sei denn, der Umsatz im Jahr in der Schweiz würde 100.000 SFr. übersteigen.

Somit dürfen Sie als leistender Unternehmer dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen, also keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in der Schweiz und muss diese dem Finanzamt abführen.
Es ist notwendig, dass Sie auf Ihren Rechnungen auf das Reverse-Charge-Verfahren mit dem Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinweisen.

Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Mitglied der Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

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