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Liebe Leserinnen und Leser, immer wieder erreichen das Expertenforum des BMWi-Existenzgründungsportals Fragen von gründungsinteressierten Müttern und Vätern, die sich während der Elternzeit nebenberuflich selbständig machen möchten. Tatsächlich ist dies durchaus möglich: Während der Elternzeit können Mütter und Väter bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben. Vorausgesetzt: Der Arbeitgeber stimmt zu. Angemeldet wird die „Teilzeitselbständigkeit“ - wie jede andere Existenzgründung auch - beim Gewerbeamt bzw., bei einer freiberuflichen Tätigkeit, beim Finanzamt. In welcher Höhe das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit auf das Elterngeld angerechnet wird, lässt sich mit dem BMFSFJ-Elterngeldrechner feststellen. Übrigens: Vollzeit-Unternehmerinnen und -Unternehmer haben während der Erziehungszeit ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihre Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche reduzieren. Eine andere Frage, mit der sich gründungsinteressierte Eltern an das Expertenforum wenden, bezieht sich auf die Familienversicherung. Mütter oder Väter, die sich bislang überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet haben und sich nun selbständig machen möchten, wollen wissen, ob sie weiterhin in der Familienversicherung bleiben können. Hier gibt es ganz klare Einkommensgrenzen. Kinder, Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern der Familienversicherung sind beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen 445 Euro monatlich (Stand: 2019) nicht überschreitet. Letztlich entscheidet aber immer die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit tatsächlich um einen Nebenerwerbs- oder Vollerwerbsselbständigkeit handelt. |
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