Liebe Leserinnen und Leser,
weniger Formulare und weniger Verwaltungsaufwand. Welche Unternehmerin und welcher Unternehmer wünscht sich das nicht. Immerhin: Die so genannte Kleinunternehmerregelung sorgt für weniger Bürokratie im Unternehmensalltag. Der Vorteil ist: Unternehmen brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt entfällt ebenfalls.
Die Kleinunternehmerregelung kann von Einzelunternehmern und Freiberuflern sowie Inhabern einer GbR oder Geschäftsführern einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt, sie halten bestimmte Umsatzgrenzen ein. Das bedeutet, im Jahr der Gründung darf der Gesamtumsatz nicht mehr als 17.500 Euro betragen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie bereits selbständig sind, darf der Gesamtumsatz Ihres Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben. Und: Im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz aller Voraussicht nach nicht mehr als 50.000 Euro betragen.
Bleibt nur die Frage, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für Ihr Unternehmen tatsächlich sinnvoll ist. Die Kehrseite ist nämlich: Wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann diese auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen. Anders sieht es bei der sog. Regelbesteuerung aus. In dem Fall müssen Unternehmer die Umsatzsteuer, die sie von ihren Kunden zusammen mit dem Rechnungsbetrag erhalten, an das Finanzamt abführen. Allerdings können sie vorher die Vorsteuer, die sie selbst für Wareneinkäufe bezahlt haben, davon abziehen. Wer mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen hat, bekommt die Differenz sogar vom Finanzamt zurück.
Wenn Sie also voraussichtlich hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Wareneinkäufe haben werden und daher viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten Sie überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung das Richtige für Sie ist. Ein Gespräch mit dem Steuerberater hilft bei der Entscheidung.
|