Antwort
Tatsächlich werden „Anzeigen“ zum Freiberuflerstatus von der Finanzverwaltung meist nicht näher geprüft. Steuerpflichtige gehen häufig von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wie Sie richtig annehmen, kommen spätere Betriebsprüfungen nach vorliegenden Erfahrungen nicht selten zu einem anderen Ergebnis.
Als Sportlehrer mit Hochschulabschluss sind Sie sowohl nach dem Einkommensteuer- als auch nach dem Gewerberecht freiberuflich tätig, wenn die weiteren Voraussetzungen für eine unterrichtende Dienstleistungen gegeben sind.
Zwischenergebnis: Sie können von einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausgehen! Dies gilt vor allem deshalb, weil nebenberuflicher Unterricht in der Regel den freien Berufen zugeordnet wird. Die Rechtsprechung sieht hier eine Einschränkung nur für solche Fälle vor, in denen sozialversicherungsrechtlich keine Selbstständigkeit, sondern eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.
Die Kleinunternehmerregelung greift nicht bei der Einkommensteuer, sondern bei der Umsatzsteuer. Sie erfasst alle Selbstständigen (sofern sie hier nicht vollständig oder teilweise befreit sind), gilt für Sie also unabhängig von Ihrem Status als Freiberufler.
Bei einem Minijob oder nebenberuflicher Selbstständigkeit ist grundsätzlich die Vereinbarkeit mit dem Arbeitsvertrag im Hauptberuf zu prüfen. Unter dieser Voraussetzung sind sowohl eine nebenberufliche Selbstständigkeit oder ein Minijob möglich, aber auch beide Formen der Beschäftigung. Besonders wichtig ist die rechtssichere Trennung dieser Tätigkeiten.
Anmerkung: Wird die nebenberufliche Lehrtätigkeit für eine gemeinnützige Organisation ausgeübt, sind die Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3000 € im Kalenderjahr steuerfrei (seit 2021 – Übungsleiterpauschale).
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2021
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