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GbR Gründung durch zwei GmbHs?

Frage

Wir möchten mit zwei eingetragenen GmbHs eine GbR gründen. Ist das überhaupt möglich?

Zudem stellen wir uns die Frage, unter welchem Namen die GbR beim Gewerbeamt anmeldet werden muss. Die beiden Namen der GmbHs sind sehr lang. Reicht ein Fantasiename mit der Bezeichnung GbR, den wir in einem Notarvertrag vereinbaren?

Antwort

Eine GbR ist vom gesetzlichen Leitbild her eine Personengesellschaft für vorwiegend natürliche Personen. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Eine GmbH ist gemäß § 13 Absatz 3 GmbHG immer ein Kaufmann. Daher kann eine GmbH zwar neben einer oder mehrerer natürlicher Personen in einer GbR als Gesellschafterin mit dabei sein, jedoch können zwei GmbHs ohne eine natürliche Person keine GbR bilden, sondern es könnte dann – je nach dem Einzelfall – geprüft werden, ob beispielsweise die Bildung einer GmbH & Co KG sinnvoll sein könnte oder die Gründung einer neuen GmbH, an welcher die zwei bereits vorhandenen GmbHs jeweils die Gesellschaftsanteile halten, dies hälftig oder anderweitig gequotelt.

Alternativ kann auch ein Auftreten der zwei voneinander unabhängigen und eigenständigen GmbHs als „Netzwerk“ oder als „Kooperationspartner“ erfolgen. Wegen der vielen rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten bei solchen Konstellationen, bei denen auch immer die konkreten Gründe und die individuellen Ziele aller Beteiligten genau auf ihre rechtliche Geeignetheit, Umsetzungsfähigkeit und Vorteilhaftigkeit zu besprechen und zu prüfen sind, wenden Sie sich am besten an eine auf die Beratung zu Konzernstrukturen spezialisierte Anwalts- und Steuerberaterkanzlei, die Ihnen die unterschiedlichen Vor- und Nachteile bei den verschiedenen rechtlich zulässigen Gestaltungen zu einer neuen Gesellschaftsgründung oder Konzernbildung erklärt und einen für die individuellen Ziele aller Beteiligten passenden Vorschlag machen kann.

Diese Anwalts- und Steuerberaterkanzlei kann Sie dann auch zur Namensbildung bei der neuen Rechtsform beraten, denn zu jeder Gesellschafts- und Konzernart gelten bei der Firmierung entsprechende Regelungen, die sich nicht verallgemeinern lassen. Da Sie schreiben, dass die Namen der zwei vorhandenen GmbHs sehr lang sind, wäre zu überlegen, ob Sie bei einer oder beiden GmbHs den Namen der GmbH, also deren Firma gemäß § 4 GmbHG, mit notarieller Beratung und Beurkundung und Eintragung der Firmenänderung im Handelsregister in kürzerer Form marktgeeigneter und praktikabler gestalten. Bei einer GmbH können Sie ja – anders als bei einer GbR mit natürlichen Personen und deren Personennamen – einen Phantasienamen wählen, wenn dieser eintragungs- und ggfs. auch markenrechtlich schutzfähig ist, wenn daran keine andere Rechtsteilnehmerperson ältere Rechte hat, wenn keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehen könnte und wenn das Handelsregister und die Industrie- und Handelskammer keine Bedenken haben.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Stand:
Januar 2023

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