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Beitragsberechnung: welches Einkommen wird zugrunde gelegt?

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Frage

Ich habe ausschließlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wobei Kasse A der Ansicht ist, der Beitrag errechne sich nach den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften, Kasse B gab mir die Auskunft, der Beitrag berechne sich nach dem ausgewiesenen Einkommen (= Einkünfte abzgl. Kirchensteuer, Versicherungsbeiträge), wobei ich von anderer Stelle auch noch eine dritte Variante gehört habe, nämlich dass sich der Beitrag nach dem zu versteuernden Einkommen berechne (= Einkommen abzgl. Kindesfreibetrag). Wo kann ich denn verbindliche Auskunft bekommen, wenn sich schon die Kassen selbst widersprechen?

Antwort

Bei freiwilligen Mitgliedern, die selbständig Erwerbstätig sind, ist auch das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen anzusetzen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts ermittelt worden ist. Grundlage für die Gewinnermittlung ist § 4 EStG. Bei der Ermittlung des Gewinns sind Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Ergebnis wird im Einkommensteuerbescheid als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" aufgeführt. Sonderausgaben oder Freibeträge verringern den Gewinn dagegen nicht.

Neben den vorstehend genannten Maßgaben zur Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitseinkommen bestehen noch weitere Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Detailliert sind diese in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler beschrieben.

Quelle:
Andreas Endl
AOK Bundesverband

Stand:
September 2013

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