Antwort
Zur Beantwortung Ihrer Anfrage verweise ich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 11.05.1976, Az.: VIII R 111/71). Hier ging es um den Herausgeber eines juristischen Informationsdienstes.
In den amtlichen Leitsätzen wird das Folgende festgestellt: (Zitat) „Der Herausgeber eines juristischen Informationsdienstes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn sich die Mithilfe auf das Zuarbeiten, die Stoffsammlung beschränkt und er selbst sich die abschließende Abfassung der Informationen vorbehält.
Die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse geht über den Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit hinaus, wenn sie sich nach dem Gesamtbild der zu diesem Zweck geschaffenen organisatorischen Einrichtung nicht auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion beschränkt, sondern eine neue Erwerbsgrundlage darstellt. Durch den gewerblichen Massenvertrieb verliert auch eine ihrer Natur nach schriftstellerische Tätigkeit ihren freiberuflichen Charakter.“ (Zitatende)
Mit einem entsprechend gestalteten Aufgabengebiet könnten Sie einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zugeordnet werden. Da Sie als Herausgeber eine möglichst hohe Auflage anstreben, müssen Sie die folgende Aussage aus dem genannten Urteil berücksichtigen: (Zitat) „Durch die unlösbare Verflechtung mit der gewerblichen Vervielfältigung und dem Massenvertrieb verliert die ihrer Natur nach schriftstellerische Tätigkeit des Klägers ihren freiberuflichen Charakter. Eine Trennung der verschiedenen, sich gegenseitig bedingenden Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich“. (Zitatende)
Das vollständige Urteil können Sie nachlesen etwa unter www.jurion.de.
Das Alter des zitierten Urteils schränkt die getroffenen Aussagen nicht ein.
Die in obigen Leitsätzen genannte „dienende Funktion“ liegt etwa vor, wenn ein Schriftsteller anlässlich von Lesungen Exemplare eines eigenen Buches verkauft. Da Sie wohl deutlich über diesen Rahmen hinaus arbeiten, müssen Sie mit der Zuordnung zum Gewerbe rechnen. Die Gründung eines Verlages ist ohnehin gewerblich, unabhängig von der Rechtsform.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2017
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