Antwort
Ob es sich bei Ihrem Vorhaben um einen Freien Beruf handelt, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine „schriftstellerische Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG handelt (sog. Tätigkeitsberuf). Der Begriff der schriftstellerischen Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung eine solche nur dann vor, wenn eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden (vgl. BFH IV R 142/72 v. 20.10.75, BStBl II 76, 192 m.w.N.). Die Qualität der Darlegungen spielt dabei - anders als bei der künstlerischen Tätigkeit - nur eine untergeordnete Rolle. Das Geschriebene muss daher weder wissenschaftlichen noch künstlerischen Inhalt aufweisen (vgl. BFH vom 14.05.1958 IV 278/56 U). Dies führt dazu, dass Ihr Angebot in seiner Vielfalt (Kurzgeschichten, Kinderbücher, Kochrezepte, Einrichtungstipps, Reiseberichte, Hochzeitsratgeber, Buchrezensionen, kritische Artikel zu aktuellen Themen, zweisprachiges Wörterbuch u.a.) grundsätzlich als schriftstellerische Tätigkeit und damit als freiberuflich einzustufen ist, da eigene Gedanken zum Ausdruck gebracht werden. Die schriftstellerische Tätigkeit kann hierbei auch über das Internet (in Form von Online-Formaten) erfolgen.
Weitaus schwieriger ist die steuerliche Einstufung, wenn Sie das Geschriebene gegebenenfalls später im Selbstverlag herausgeben möchten. Während der Senat noch in seinem Urteil vom 18. Januar 1962 IV 270/60 U (vgl. BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131), entschieden hatte, dass im Falle der Herausgabe eines schriftstellerischen Erzeugnisses im Selbstverlag die schriftstellerische (freiberufliche) und die verlegerische (gewerbliche) Tätigkeit regelmäßig steuerrechtlich getrennt zu beurteilen sind, so hält er hieran nicht mehr fest. Vielmehr ist der Senat nun der Auffassung, dass „die Verlegerin oder der Verleger ausschließlich gewerbliche Erlöse, nämlich Erlöse aus dem Verkauf von Druckschriften erzielt, gleichgültig, ob die Manuskripte der Druckschriften von fremden Autorinnen und fremden Autoren oder von der Verlegerin bzw. vom Verleger selbst verfasst sind. Die Erwerberin und der Erwerber der Druckschriften zahlt einen Kaufpreis für eine Sache; demgemäß hat auch die Verlegerin und der Verleger nur Einnahmen aus dem Verkauf von Sachen und damit gewerbliche Einnahmen.“ (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1976 VIII R 111/71, BFHE 119, 253).
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass nach aktuellem Stand Ihre Tätigkeit als Schriftstellerin als freiberuflich eingestuft werden kann. Beachten Sie jedoch: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Denken Sie auch daran: als Schriftstellerin können Sie sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen.
Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie in der BMWK-Publikation „Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
November 2019