Antwort
Als Komponist werden Sie grundsätzlich den freien Berufen zugeordnet. Jedoch müssen wir bei Ihnen als „Werbekomponist“ die Unterscheidung zwischen „zweckfreier Kunst“ und „Gebrauchskunst“ einführen. Werbung als gewerbliche Tätigkeit wird häufig gerade in Bezug auf Kunst dahingehend interpretiert, freiberufliche Dienstleistungen auszuschließen. Dies entspricht nicht dem Stand der Rechtsprechung zum Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Werbung festgestellt, dass eine künstlerische Betätigung in diesem Bereich nicht automatisch zum Gewerbe führt. Vielmehr sei entscheidend, ob der Künstler sich an Weisungen seines Auftraggebers halten muss und auf Grund dieser Weisungsgebundenheit kein oder kein genügender Spielraum für eigenschöpferische Leistung bleibt (BFH 20.2.58, IV 560/56, BStBl III 58,182). Das künstlerische Element müsse vorherrschen. Maßgebend hierfür sei das „eigenschöpferische Gesamtbild“, in dem eine „gewisse Gestaltungshöhe“ erreicht werden müsse. Dabei trage der Künstler die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Im Zweifelsfall seien unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen (BFH 30.3.94, I R 54/93, BStBl II 94, 865, BFH, 16.9.2014, VIII R 5/12). Es gilt folglich der Grundsatz der Einzelfallprüfung.
Sie müssten also belegen, wie die Vorgaben von Auftraggebern nach Art und Umfang gestaltet sind und welcher Gestaltungsraum für Ihre künstlerische Betätigung besteht. Für Sie bedeutet dies vor allem auch, dass der Auftraggeber die von Ihnen bereitgestellten Musikdateien nicht mehr bearbeitet.
Beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt!
Wenn Sie als Komponist sowohl zweckfreie als auch Gebrauchskunst an und müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Tätigkeit in der Werbung als gewerblich angesehen wird, so kann eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vorliegen. Hierbei übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer (elektronischen) Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018
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