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Beratung zu Social Media für KMU: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wenn ich die Social Media (Facebook, Twitter, Instagram etc.) Auftritte von kleinen Unternehmen analysiere und sage, was sie besser machen können, ist es dann eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Antwort

Sollte Ihr Hochschulabschluss als B.A. in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach vorliegen, so würden Sie die Voraussetzungen an die Qualifikation eines Beratenden Betriebswirtes und damit eines Freiberuflers erfüllen. In Bezug auf die zweite Anforderung, die Tätigkeit, gilt folgende Anforderung: Die Dienstleistung muss die Anwendung eines „breiten Fachwissens“ in BWL erfordern. Hierzu sagt die Rechtsprechung: „Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht.“ (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88

Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.

Folglich könnte Marketing als einer dieser Schwerpunkte gelten, jedoch nicht die Betätigung in einem Teilbereich des Marketings wie Social Media. Aus diesem Grund müssen Sie damit rechnen, die zweite Anforderung nicht hinreichend zu erfüllen. Somit würde ein Gewerbe vorliegen.

Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2018

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